Vapo Techniek B.V.
Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Diese Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Angebote und Verträge, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Eigene Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht akzeptiert und verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
       
  2. Angebots- und Auftragsannahme
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit von uns nichts anderes schriftlich bestätigt wird.
    2. Eine Bestellung ist für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird. Für den Inhalt und den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden und kann diese nur widerrufen, wenn wir diese nicht innerhalb von vier Wochen durch Auftragsbestätigung angenommen haben.
    3. Änderungen des Liefervertrages und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
    4. Alle zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit von uns nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt. Aus allgemeinen Produktbeschreibungen können keine Rückschlüsse auf Qualität und Tauglichkeit gezogen und keine Sachmängelansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, bestimmte Eigenschaften der Produkte werden von uns ausdrücklich bestätigt.
       
  3. Preise und Gefahrtragung
    1. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise. diese verstehen sich ab Werk oder Lager in Eindhoven zzgl. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Versandkosten, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt. Kosten für Materialbescheinigungen und Testzertifikate werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Preisänderungen der in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind zulässig, wen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluß die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Teile sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, daß sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Teile rechtzeitig abzunehmen, nicht nachkommt.
    3. Die Versendung bestellter Produkte erfolgt auf Kosten des Bestellers, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich festgehalten. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Lager bzw. unser Lieferwerk verlassen hat, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Auslieferung oder die Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
       
  4. Zahlungen
    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Lieferungen auch von vorheriger oder Zug um Zug-Zahlung abhängig zu machen.
    2. Falls Skonti ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, beziehen sich diese auf den Nettowarenwert, also ausschließlich Fracht, Verpackungs- oder sonstiger Kosten. Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung unsere sämtlichen sonstigen Forderungen aus Leistungserbringungen erfüllt sind.
    3. Alle Zahlungen haben auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ausgenommen sind von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers.
    4. Werden ausnahmsweise Wechsel oder andere Zahlungsersatzmittel angenommen, gehen alle Diskontspesen, Zinsen oder sonstige mit dem Zahlungsersatzmittel verbundene Kosten stets zu Lasten des Bestellers. Die Annahme von Wechseln oder anderen Zahlungsersatzmitteln erfolgt stets nur erfüllungshalber und bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung durch uns.
    5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, werden Schecks oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), werden sofort alle offenen Rechnungen zur Zahlung fällig. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, alle noch ausstehenden Lieferungen bis zur Zahlung der offenen Rechnungen zurückzustellen.
       
  5. Lieferzeit, Lieferfristen und Lieferverzug
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestaätigung, jedoch nicht bevor alle für die Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen oder Genehmigungen des Bestellers vorliegen.
    2. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Bei Nichteinhaltung hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
    4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
    5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
    6. Werden Versand oder Zustellung auf Veranlassung des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der betroffenen Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.
    7. Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist kein bestimmter Liefertermin vereinbart, müssen die Waren innerhalb 1 Monats nach Versandbereitschaft abgenommen werden. Sollten die Waren zu diesem Termin nicht abgerufen werden oder kein Termin zur Abnahme benannt sein, sind wir berechtigt, sofort und ohne weitere Benachrichtigung unsere Rechnung für die Waren fällig zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
    8. Bei vereinbarten Teillieferungen wird für jede Lieferung eine entsprechende Teilrechnung erstellt. Bei vereinbarter Lieferung auf Abruf innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ist der Besteller verpflichtet, die Waren innerhalb dieses Termins abzunehmen. Änderungen des Abnahmetermins bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
    9. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Energiemangel usw. zurückzuführen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
       
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers oder sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware zurückzufordern. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag; es besteht unvermindert unser Recht auf Zahlung des Kaufpreises weiter. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf unsere Anforderung frachtfrei an uns zurück zu liefern oder bei Abholung die Fracht- und sonstigen Kosten zu tragen. Nach Zahlung des Kaufpreises erhält der Besteller die Ware ausgehändigt.
    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
      nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/ Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
    5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
    6. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
       
  7. Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung
    Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, daß ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.
     
  8. Sachmängelhaftung
    Für Sachmängel haften wir wie folgt:
    1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
    3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
    4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    5. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Abschnitt X. vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
    8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB (Unternehmerrückgriff ) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
    10. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt X. (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
       
  9. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
    1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, daß wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt
    2. sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt V. Ziffer 9. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Wollen wir von diesem Recht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
       
  10. Sonstige Schadenersatzansprüche
    1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
    2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt X. Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Abschnitt VIII. Ziffer 2.
       
  11. XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Allerdings sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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